Von einer Namenserklärung spricht man, wenn jemand mittels Erklärung beim Zivilstandsamt seinen Ledignamen wieder annimmt oder ein Kind den Ledignamen des andern Elternteils bekommen soll.
In allen anderen Fällen handelt es sich um eine Namensänderung, welche über das Gemeindeamt des Kantons Zürich zu beantragen ist.
Wer seinen Namen bei der Eheschliessung vor dem 1. Januar 2013 geändert hat, kann jederzeit erklären, wieder seinen Ledignamen führen zu wollen.
Wer bei der Eheschliessung oder Eintragung der Partnerschaft seinen Namen geändert hat, kann jederzeit nach Auflösung der Ehe oder Partnerschaft wieder seinen Ledignamen annehmen.
Wenn ein Elternteil während der Ehe mit einer Namenserklärung seinen Namen ändert
und die Eltern dadurch keinen gemeinsamen Familiennamen mehr führen, so können die Eltern beantragen, dass die gemeinsamen Kinder ebenfalls dieser Namensänderung folgen und den Namen des andern Elternteils erhalten.
Kinder ab 12 Jahren müssen dieser Namenserklärung zustimmen.
Wenn die Eltern nicht verheiratet sind und der Vater das Kind mittels Kindesanerkennung anerkennt, so können die Eltern erklären, dass das Kind den Ledignamen des Vaters erhält.
Voraussetzung dafür ist, dass die Eltern das gemeinsame Sorgerecht haben. Die Eltern können in diesem Fall innert einem Jahr seit Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge eine Namenserklärung für das Kind machen.
Kinder ab 12 Jahren müssen dieser Namensänderung zustimmen.
Nächste freie Samstagstermine
Die nächsten freien Samstagstermine sind folgende:
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